Die Satzung als PDF-Datei

Satzung Stadtseniorenrat Renningen
(Neufassung vom 16.11.2022)

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Die auf dem Gebiet der Altenarbeit tätigen privaten Personen, Wohlfahrtsverbände, Organisationen und Vereinigungen gründen den Verein mit dem Namen

    Stadtseniorenrat Renningen e. V.

  2. Innerhalb des Stadtseniorenrats Renningen behalten die Mitglieder ihre Selbständigkeit.
  3. Der Stadtseniorenrat Renningen hat seinen Sitz in Renningen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen. Er versteht sich als Partner von Politik und Verwaltung.

§ 2 Zweck und Ziel

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  2. Der Stadtseniorenrat Renningen tritt für die Interessen älterer Menschen im Gebiet der Stadt Renningen ein und stellt sich insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vertretung der Interessen der Senioreninnen und Senioren gegenüber der Öffentlichkeit und staatlichen und kommunalen Behörden, Mitarbeit an Problemlösungen.
    2. Informationen für ältere Menschen über Probleme, Unterstützungsmöglichkeiten und Hilfen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit oder über Veranstaltungen.
    3. Förderung und Koordinierung der Seniorenarbeit in enger Kooperation mit der Altenhilfeplanung/Seniorenfachberatung der Stadt Renningen.
    4. Erfahrungsaustausch und gegenseitige Hilfestellung mit anderen Gruppen der Seniorenarbeit.
    5. Beobachtung der demographischen Entwicklung, um frühzeitig Handlungsnotwendigkeiten im Seniorenbereich zu erkennen und umfassende zukunftsorientierte Konzepte zu erarbeiten.
    6. Meinungsbildung und Erfahrungsaustausch auf sozialem, kulturellem, wirtschaftlichem und politischem Gebiet.
    7. Dialog mit anderen Generationen.
  3. Der Stadtseniorenrat arbeitet unabhängig. Er ist parteipolitisch und weltanschaulich ungebunden.
  4. Der Stadtseniorenrat steht im engen Kontakt mit Gemeinderat und Verwaltung der Stadt Renningen.
  5. Der Stadtseniorenrat ist Mitglied im Beirat des Kreisseniorenrats Böblingen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Stadtseniorenrats können werden
    1. Einzelpersonen ab 16 Jahre,
    2. in der Altenarbeit tätige Personen, auch wenn sie nicht einem Verband oder sonstigen Organisation angehören,
    3. in der Altenarbeit tätige Vereinigungen und Körperschaften, wie Kirchen, Wohlfahrtsverbände u. Ä.,
    4. sonstige Organisationen wie Altenclubs, Altenbegegnungsstätten, Heimbeiräte von Vereinigungen und Einrichtungen von und für ältere Menschen,
    5. die Stadt Renningen
  2. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist innerhalb eines Monats einmalige Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig.
  3. Die Kündigung der Mitgliedschaft kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erfolgen. Sie ist schriftlich beim Vorstand zu erklären.
  4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es dem Zweck und den Zielen des Stadtseniorenrats Renningen zuwiderhandelt oder dessen Ansehen schädigt. Den Ausschluss beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Gegen diesen Beschluss ist Beschwerde innerhalb eines Monats an die Mitgliederversammlung zulässig.
  5. Die Mitglieder entrichten Beiträge in Geld an den Verein. Das Nähere – insbesondere den Beginn der Beitragspflicht, die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit – regelt die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Die Mitgliederversammlung ist auch berechtigt, zu diesem Zwecke eine Beitragsordnung zu erlassen.

§ 4 Organe

Organe des Stadtseniorenrats sind:

a) Mitgliederversammlung (§ 5)
b) Vorstand (§ 6)
c) Kassenprüfer (§ 7)

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Das oberste Organ des Stadtseniorenrats Renningen ist die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder werden in ihr durch je einen Delegierten oder seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter vertreten, der sich auf Verlangen legitimieren muss. Jeder Delegierte kann nur eine Stimme abgeben. Natürliche Personen vertreten sich selbst.
  2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Sie beschließt die Satzung des Stadtseniorenrats Renningen und Ihre Änderungen.
    2. Sie bestimmt die Richtlinien und gibt Empfehlungen für die Arbeit des Stadtseniorenrats.
    3. Sie wählt und entlastet die Mitglieder des Vorstands und bestellt zwei Kassenprüfer für die Kassenprüfung und Rechnungsprüfung.
    4. Sie entscheidet über Beschwerden nach § 3.
    5. Sie beschließt die Höhe eines etwaigen Mitgliederbeitrags und genehmigt den Haushaltsplan.
    6. Sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstands und die Jahresrechnung entgegen und erteilt Entlastung.
    7. Sie kann die Auflösung des Stadtseniorenrats beschließen.
  3. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Vorstands einberufen. Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein schriftlich begründeter Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder vorliegt. Einladungen mit Angabe der Tagesordnung sind den Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher bekannt zu geben. Die Bekanntmachung hat in zwei aufeinander folgenden Ausgaben des Amtsblatts der Stadt Renningen oder einmalig schriftlich oder in Textform per E-Mail an die Mitglieder zu erfolgen.
  4. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens eine Woche vorher bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
  5. Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich als Präsenzversammlungen abgehalten.
    Sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, können Mitgliederversammlungen in anderer Form auch ohne Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort, insbesondere im Wege jeder Art von Telekommunikation und Datenübertragung, in virtuellen Versammlungen mit audiovisueller Datenübertragung („virtuelle Mitgliederversammlung“) und auch in Kombination verschiedener Verfahrensarten abgehalten werden.
    Für die schriftliche Beschlussfassung gilt Absatz 5.7.
  6. Der Vorstand ist ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren und zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte in der Versammlung zu treffen.
    Im Falle einer virtuellen Mitgliederversammlung kann der Vorstand das Rede- und Fragerecht zeitlich und sachlich in angemessener Weise begrenzen.
    Wird die Versammlung als kombinierte Präsenz- und virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten, kann der Vorstand das Rede- und Fragerecht auf die in der Präsenzversammlung anwesenden Mitglieder beschränken oder nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, welche Fragen der nicht anwesenden Mitglieder er beantwortet.
    Die Beschränkungen gem. Satz 2 und 3 sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
  7. Der Vorstand kann schriftliche Beschlussfassung der Mitglieder beantragen.

    Eine schriftliche Beschlussfassung ist zulässig, wenn die einfache Mehrheit der Mitglieder einer schriftlichen Beschlussfassung zustimmt.

    Die satzungsgemäßen oder gesetzlichen Beschlussmehrheiten für die Sachentscheidungen bleiben hiervon unberührt. Für die Einhaltung des Schriftformerfordernisses im Sinne dieses Absatzes genügt Textform (§ 126 b BGB).
    Bei der schriftlichen Beschlussfassung hat der Vorstand sämtlichen ordentlichen Mitgliedern die Beschlussvorlage in Textform zu übermitteln und diese zu begründen.
    Zugleich ist den Mitgliedern eine Frist von mindestens fünf Werktagen zu setzen, binnen derer die Mitglieder über die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren und die vorgelegte Sachfrage zu entscheiden haben.
    Nach Beendigung der Abstimmung hat der Vorstand das Ergebnis der Abstimmung den Mitgliedern unverzüglich in Textform mitzuteilen.
    Die Verpflichtung zur Erstellung eines Protokolls bleibt von dieser Mitteilungspflicht unberührt.

  8. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder anwesend sind.
  9. Satzungsänderungen, Abberufungen des Vorstands oder eines seiner Mitglieder und der Beschluss der Auflösung des Stadtseniorenrats Renningen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten und natürlichen Mitglieder.
  10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    1. der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden,
    2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. der Schriftführerin oder dem Schriftführer und der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter,
    4. der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister und der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter,
    5. mindestens drei Beisitzerinnen und/oder Beisitzern,
    6. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Stadt Renningen als beratendes Mitglied.
  2. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden bei der Gründungsversammlung auf ein Jahr gewählt. Nach einem Jahr werden Sie von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstands bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu einer Abberufung oder bis zur Bestellung eines Nachfolgers, maximal jedoch für 1 Jahr, im Amt.
  3. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich einberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Vereinsmitglieder und andere sachkundige Personen zur Beratung einladen.
  4. Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die sich aus der Satzung sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben. Über die Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
  5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Diese vertreten den Verein je einzeln.

§ 7 Kassenprüfer

  1. Die von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählten zwei Kassenprüfer/innen überprüfen die Ein- und Ausgaben des Vereins einschließlich der Bücher.
  2. Wiederwahl ist möglich.
  3. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen.
    Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung ist auch außerhalb der jährlichen Prüfungstätigkeit eine weitere Kassenprüfung aus begründetem Anlass vorzunehmen.
  4. Kassenprüfer/innen dürfen keine Vorstandsmitglieder und müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
  5. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 8 Finanzen

  1. Der Stadtseniorenrat arbeitet ehrenamtlich und erhält für seine Tätigkeit keine Entschädigung.
  2. Die finanziellen Aufwendungen des Stadtseniorenrats werden in der Regel durch öffentliche Zuwendungen und Spenden gedeckt.
  3. Mitgliedsbeiträge können erhoben werden. Über die Einführung und Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Stadtseniorenrats fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Entschädigungen begünstigt werden.
  5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  6. Die Kassenprüferinnen und/oder Kassenprüfer prüfen die Kassen- und Rechnungsführung und legen das Prüfungsergebnis dem Vorstand und der Mitgliederversammlung vor.

§ 9 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Stadtseniorenrats Renningen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an die Stadt Renningen. Diese hat es im Sinne dieser Satzung, jedenfalls aber ausschließlich für die Seniorenarbeit zu verwenden

§ 10 Schlussbestimmung

Die ursprüngliche Satzung wurde von der Gründungsversammlung des Stadtseniorenrats beschlossen. Sie trat am 21. September 2020 in Kraft.

Die Änderungen der Satzung wurden von der Mitgliederversammlung am 16.11.2022 beschlossen. Die geänderte Satzung tritt am 16.11.2022 in Kraft.